Als gemeinnützige Organisation ist die Stiftung BONO-Direkthilfe als besonders förderungswürdig anerkannt. Schenkungen oder Zuwendungen aus Nachlässen (Erbschaft, Vermächtnis) an eine steuerbegünstigte Stiftung sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.
Wenn sich ein Erbe oder Vermächtnisnehmer innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach dem Tode des Erblassers entscheidet, das ihm zugeflossene Vermögen ganz oder in Teilen an eine steuerbegünstigte Stiftung weiterzureichen, so muss er hierauf keine Erbschaftssteuer zahlen bzw. bekommt bereits gezahlte Beträge zurückerstattet.
Die Möglichkeit zum steuermindernden Abzug von Aufwendungen an eine steuerbegünstigte Stiftung besteht bei der Einkommens-, Körperschafts- und Gewerbesteuer. Zuwendungen in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung können auf Antrag im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro vom Stifter oder von den Zustiftern steuerlich geltend gemacht werden. Daneben können jährlich bis zu 20% der Einkünfte des Spenders als Sonderausgaben abgezogen werden. Für eine optimale Nutzung der steuerlichen Vorteile kontaktieren Sie am besten Ihren Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Bei Bedarf vermitteln wir gerne ein Beratungsgespräch.