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In sicheren Händen

Vertrauen durch Zuverlässigkeit und Transparenz

  • Transparenter Umgang mit Ihrem Vermögen
    Wir sind uns unserer besonderen Verantwortung als gemeinnützige Stiftung bewusst und garantieren daher eine transparente und zuverlässige Stiftungsarbeit.
  • Ethik vor Rentabilität
    Die Anlage des Stiftungskapitals erfolgt neben den klassischen Kriterien Sicherheit, Rentabilität und Liquidität vor allem nach ethischen und nachhaltigen Gesichtspunkten und basiert auf den Empfehlungen des Bundesverbands Deutscher Stiftungen. Anlagerichtlinien
  • Regelmäßige und unabhängige Kontrolle
    Die Stiftung BONO-Direkthilfe:
    – ist mit ihrer Gründung 2014 als selbständige Stiftung bürgerlichen Rechts rechtsfähig anerkannt. Anerkennungsurkunde
    – wird durch die Stiftungsaufsicht NRW (Bezirksregierung Köln) beaufsichtigt.
    – wird beim Finanzamt Bergisch Gladbach unter der Steuernummer 204/5815/0304 geführt und ist mit dem aktuellen Freistellungsbescheid vom 14.05.2022 im Sinne des § 44a (4) und (7) EStG als gemeinnützig anerkannt. Freistellungsbescheid
    – wird steuerlich durch die AUDACIA Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Köln beraten, die auch den Jahresabschluss der Stiftung erstellt.
  • Mitgliedschaft im Bundesverband Deutscher Stiftungen
    Die Stiftung BONO-Direkthilfe ist Mitglied im Bundesverband Deutscher Stiftungen und wird in allen stiftungsrelevanten Fragen durch den Bundesverband beraten.

Tätigkeitsberichte

Der Stiftung BONO-Direkthilfe ist es wichtig, ihren Spendern und der interessierten Öffentlichkeit gegenüber transparent zu sein. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus veröffentlicht die Stiftung daher an dieser Stelle Berichte über ihre Tätigkeiten.

Tätigkeitsbericht 2022

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Tätigkeitsbericht 2021

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Tätigkeitsbericht 2020

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Tätigkeitsbericht 2019

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Tätigkeitsbericht 2018

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Tätigkeitsbericht 2017

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Tätigkeitsbericht 2016

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Tätigkeitsbericht 2015

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Satzung

Stand: 30.10.2014

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

  1. Die Stiftung führt den Namen „Stiftung BONO-Direkthilfe“.
  2. Sie hat ihren Sitz in Bergisch Gladbach.
  3. Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

§ 2 Stiftungszweck

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Entwicklungs-zusammenarbeit, der Hilfe für Opfer von Straftaten sowie der Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Daneben kann die Stiftung diese Zwecke auch unmittelbar selbst, bzw. in Kooperation mit Partnerorganisationen verwirklichen.
  3. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die
    • Unterstützung der Aufgaben des BONO-Direkthilfe e.V.
    • Unterstützung des Kampfes gegen Menschenhandel und kommerzielle sexuelle Ausbeutung, insbesondere durch Realisierung von Maßnahmen zur Prävention von Menschenhandel, wie z.B. Durchführung von Aufklärungs-kampagnen sowie Aufbau und Betrieb von Informations- und Kontrollpunkten
      • Befreiung betroffener Kinder und Frauen, wie z.B. Ermittlungstätigkeiten und Durchführung von Rettungsoperationen
      • Rehabilitation, wie z.B. medizinische Versorgung und psychosoziale Betreuung
      • Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit, Kampagnen, Informationsveranstal-tungen und Workshops in den Herkunfts- und Zielländern des internationalen Menschenhandels.
    • Unterstützung der Schul- und Berufsausbildung für sozial benachteiligte Bevölkerungsschichten.
  4. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben/Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
  6. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen.

§ 3 Stiftungsvermögen

  1. Das Vermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt ihrer Einrichtung aus: € 50.000,00 in bar.
  2. Das Stiftungsvermögen ist in seiner Substanz real zu erhalten und zugleich ertragreich anzulegen.
  3. Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig. Die Stiftungsorgane sind frei, im Rahmen der Gemeinnützigkeitsvorschriften Gewinne aus Umschichtungen von Vermögen anzusparen oder zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
  4. Der Stiftung wachsen alle Zuwendungen zu, die zur Aufstockung des Vermögens bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen entgegenzunehmen.

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  1. Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
  2. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die diesem nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Dasselbe gilt für Spenden, die der Stiftung zu diesem Zweck zugewendet werden. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
  3. Der Stiftung ist es gestattet, Rücklagen gemäß den Vorschriften der Abgabenordnung zu bilden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen ist zulässig.

§ 5 Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 6 Geschäftsjahr, Jahresrechnung

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres sind der Stiftungsbehörde eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und ein Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen.

§ 7 Organ der Stiftung

Organ der Stiftung ist der Vorstand.

§ 8 Zusammensetzung des Vorstands

  1. Der Vorstand der Stiftung besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
  2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
  3. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet nach Ablauf der Amtszeit. Vor dem Ende der Amtszeit des Vorstands hat dieser rechtzeitig die Mitglieder des nächsten Vorstands zu wählen. Findet diese Wahl nicht rechtzeitig statt, bleibt der Vorstand bis zur Wahl der neuen Mitglieder im Amt. Die Wahl ist unverzüglich nachzuholen. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.
  4. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird der Nachfolger von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern durch Kooptation bestellt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, wird ein neues Mitglied nur für den Rest der Amtszeit der übrigen Mitglieder hinzu gewählt. Der Vorstand wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus seiner Mitte.
  5. Ein Vorstandsmitglied kann aus wichtigem Grunde jederzeit mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der Mitglieder des Vorstands abberufen werden.

§ 9 Rechte und Pflichten des Vorstands

  1. Der Vorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung und verwaltet das Stiftungsvermögen.
  2. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei seiner Mitglieder. Mindestens eines dieser Mitglieder muss Vorsitzender oder Stellvertreter sein.
  3. Der Vorstand kann ein oder mehrere Vorstandsmitglieder qua Beschluss zum geschäfts-führenden Vorstand berufen. Ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied kann, soweit es die Erträge der Stiftung zulassen, für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten, deren Höhe der Vorstand zu beschließen hat. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied muss nicht Arbeitnehmer der Stiftung sein, in diesem Fall ist eine schriftliche Vereinbarung über die Honorierung und die Modalitäten der Arbeitszeiten zu treffen. Hinsichtlich Amtszeit und Ausscheiden des geschäftsführenden Vorstands gilt § 8 sinngemäß.
  4. Der Vorstand hat am Ende eines jeden Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung zu erstellen.
  5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Hat der Vorstand einen geschäftsführenden Vorstand berufen (Abs. 3), soll die Geschäftsordnung insbesondere die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands bestimmen.

§ 10 Beschlüsse

  1. Der Vorstand wird von seinen Vorsitzenden schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung einberufen. Der Vorstand ist auch einzuberufen, wenn ein Mitglied es verlangt; das Verlangen hat den Beratungspunkt anzugeben.
  2. Die Beschlüsse des Vorstands werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  3. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Kein Mitglied kann mehr als ein weiteres Mitglied vertreten.
  4. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für Beschlüsse nach § 11 Abs. 2 und 3 und § 12 der Satzung. Den Mitgliedern ist eine Beschlussvorlage zu übermitteln, über die von diesen dann schriftlich abgestimmt wird, wobei die Schriftform auch durch E-Mail, Telefax oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt gilt.
  5. Über die in den Sitzungen des Vorstands gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von allen Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Vorstands sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.

§ 11 Satzungsänderungen, Zweckänderungen, Aufhebung

  1. Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind zulässig, wenn sie im Interesse der nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlich sind oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern. Sie bedürfen eines mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder gefassten Beschlusses des Vorstands. Über alle Beschlüsse, mit denen die Satzung geändert wird, ist die Stiftungsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten.
  2. Änderungen des Stiftungszwecks, die Aufhebung der Stiftung oder die Zusammen- oder Zulegung der Stiftung mit oder zu einer andern Stiftung ist nur zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist, angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint oder die Insolvenz der Stiftung droht. Ein neuer Stiftungszweck muss als gemeinnützig anerkannt sein.
  3. Beschlüsse gem. Abs. 2 bedürfen der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder. Über alle Beschlüsse, mit denen die Satzung geändert wird, ist die Stiftungsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten.

§ 12 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Kindermissionswerk „Die Sternsinger“ e.V., Stephanstraße 35, 52064 Aachen, der es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des § 2 dieser Satzung für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Unterrichtung der Stiftungsbehörde

Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel ist durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben gegenüber der Stiftungsbehörde zu führen.

§ 14 Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 15 Stiftungsbehörde

Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Köln. Oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tag der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.